S und G Jahrbuch 2012

DIE VÖLKER HABEN EIN RECHT AUF STIMME UND GEGENSTIMME timme egenstimme Nicht gläserne Bürger - gläserne Medien, Politiker, Finanzmogule brauchen wir! Weltgeschehen unter der Volkslupe S&G Klarheit durch intelligente Analytiker Wenig Gehörtes - vom Volk fürs Volk! frei und unentgeltlich Inspirierend S&G Ausgabe 20/12 19. Juni 2012 Bis zur Feststellung des „Gehirntodes“ durch Ärzte („juristischer“ Tod des Patienten) wurde dieser Mensch noch als Koma-Patient in jeder Weise vom Pflegepersonal behandelt. Er wurde ernährt, gewaschen und in jeder notwendigen Weise gepflegt. Männliche „Gehirntote“ sind selbst noch zu einer Erektion fähig. Weibliche schwangere Gehirntote lassen in ihren Körpern ein Embryo weiterwachsen. Der Embryo reift bis zu seiner Geburt im Körper eines „lebenden Leichnams“. Wunden können noch ausgeheilt werden. Koma-Patienten reagieren auf äußere Ereignisse und soziale Stimuli wie z.B. dem Besuch von Angehörigen. Gehirntote können noch Tage, Wochen, auch noch Monate oder jahrelang leben, bis sie einem würdevollen friedlichen Tod begegnen. Vor der Organentnahme auf dem Operationstisch erhalten diese „Toten“ häufig muskelentspannende und schmerzstillende Medikamente, hier und da erhalten sie auch eine Vollnarkose oder werden örtlich anästhesiert. Nicht selten schnallt man sie auf dem Operationstisch fest, um irritierende Bewegungen zu verhindern. Ganz im Gegenteil: Wie bei einem operierten lebenden Patienten reagiert der „Hirntote“ wie dieser auf unbewusste Schmerzen: Die Pulsfrequenz schnellt hoch, der Blutdruck bewegt sich, Hormone werden ausgeschüttet. Ein wirklicher Toter, ein Leichnam ist zu solchen Reaktionen selbstverständlich nicht mehr fähig. Da ein Schmerzempfinden mit letzter Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, ist in der Schweiz inzwischen eine Vollnarkose bei der Organentnahme am „Toten“ vorgeschrieben ... Gescheut wird die Empfehlung einer Vollnarkose, da dies offensichtlich auch dem größten Laien offenbaren würde, dass der tote Organspender in Wirklichkeit noch gar nicht tot ist. „Wenn wir die Gesellschaft über die Organspende aufklären, bekommen wir keine Organe mehr.“ Transplantationsmedizin-Professor Rudolf Pichlmayr † , (in seiner Schrift „Organspende – Die verschwiegene Seite“) Warum sollte das Baby leben? es. In der Zeitschrift „Journal of Medical Ethics“ propagieren der Medizinethiker Alberto Giubilini (Universität Mailand) und die Philosophin Francesca Minerva (Universität Melbourne) eine ganz neue Ideologie für Abtreibungen. Sie fordern das Recht der Eltern auf nachgeburtliche Kindstötung in jedem Fall. Neugeborene seien mit Föten gleichzusetzen und hätten somit vor dem Erhalt der Persönlichkeit keinen moralischen Anspruch auf Leben. Da haben wir`s wieder: Salamitaktik – kleiner Finger, ganze Hand! ... Die Frage stellt sich, ob Propagandisten, die die Öffentlichkeit allmählich mit solch lebensfeindlichen Ideologien vertraut machen, selbst moralischen Anspruch auf Leben haben. INTRO Wer da auch immer irgendwelche rechtsverbindlichen Definitionen herausgeben mag: Spätestens dort, wo die Tötung bzw. der Mord an Unschuldigen und Hilflosen zur gemeinnützigen Tat umdefiniert wird, ist der Bogen endgültig überspannt. Wer immer jetzt nicht aktiv wird und zumindest die S&G nach Leibeskräften verteilt, macht sich an diesen Verbrechen mitschuldig. Stillschweigen heißt mutwillig bestätigen! Also tu was! Gewinne noch diese Woche drei neue S&G-Kuriere dazu! Ivo Sasek Quellen: http://jme.bmj.com/content/early/ 2012/04/12/medethics-2011100411.full?sid=5d5a1601-14274075-82c0-d66928ccfac2 http://www.telegraph.co.uk/health/ healthnews/9113394/Killing-babiesno-different-from-abortionexperts-say.html http://www.jungefreiheit.de/SingleNews-Display-mitKomm.154+M52c61c0dc8f.0.html Wozu Hirntote noch in der Lage sind Quelle: Originalartikel: http://www.diagnosehirntod.de/?tag=georg-meinecke „Nur wo die Wahrheit frei ist, ist die Freiheit wahr.“ Dieter Euler Achtung Urlaub! Organtransplantation: Gesetzliche Regelungen in Europa Quelle: Originalartikel, http://krankenkassen.de/ ausland/organspende/ Bei der erweiterten Zustimmungsregelung muss der Organspender zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt haben. Liegt keine Zustimmung vor, können die Hinterbliebenen nach dem mutmaßlichen Willen des im Sterben Liegenden entscheiden. Diese Regelung gilt in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Litauen, Malta, den Niederlanden, Rumänien, der Schweiz und der Türkei. Bei der Widerspruchsregelung wird der Sterbende zum Organspender, wenn er einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Angehörigen haben in diesemFall keinWiderspruchsrecht. Diese Regelung gilt in Italien, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien undUngarn. Die Widerspruchsregelung kann mit dem Einspruchsrecht der Angehörigen verknüpft sein, wie es in Belgien, Finnland, Norwegen und Russland der Fall ist. In Bulgarien gilt noch nicht einmal die Widerspruchsregelung. Es gilt dort stets die sog. „Notstandsregelung“. Entnommen werden kann, was jeweils dringend benötigt wird! 41

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